Eintragung ins Schweizer MWST-Register
Wir beraten und unterstützen Sie bei der Eintragung ins Schweizer MWST-Register
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Die Mehrwertsteuer ist eine Konsumsteuer, d.h. es wird der Konsum von Waren und Dienstleistungen besteuert, und soll dem Staat allg. finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.
Damit nicht jede Person bei jedem Einkauf eine Steuererklärung abgeben muss, wird die Steuer bei den Unternehmen erhoben, sobald das Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen verkauft.
Damit sich die Mehrwertsteuer in einer Produktionskette nicht akkumuliert, steht jedem Unternehmen die Rückforderung der Mehrwertsteuer zu (sog. Vorsteuerabzug), welche das vorangehende Unternehmen abgerechnet hat.
Nur der/die private Endkonsument/in kann die Mehrwertsteuer nicht zurück fordern, womit erreicht wird, dass auch nur die konsumierende Person am Schluss mit der Mehrwertsteuer belastet ist.
Dieses System wird Netto-Allphasensystem mit Vorsteuerabzug genannt.
Wie üblich bestehen zu der oben genannten allgemeinen Regel zahlreiche Ausnahmen!
Der Sitz einer Gesellschaft ist grundsätzlich nicht massgebend für die Begründung einer Steuerpflicht in der Schweiz.
Massgebend ist, ob der Ort der Leistung, welche vom Unternehmen erbracht wird, als in der Schweiz gelegen gilt.
Gilt die Leistung aus Schweizer Sicht als in der Schweiz erbracht, kann dies zu einer MWST-pflicht des ausländischen Unternehmens in der Schweiz führen. Lesen Sie dazu unsere Ausführungen zu Werkleistungen und elektronische Leistungen.
Als erstes Kriterium muss jemand unternehmerisch tätig sein. Privatpersonen, welche Umsätze aus einem Hobby tätigen oder Personen, welche ihren Lohn vereinnahmen, sind nicht unternehmerisch tätig und werden daher nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Als zweites Kriterium müssen mehrwertsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden. Grundsätzlich ist zwar jede unternehmerisch erbrachte Leistung mehrwertsteuerpflichtig, jedoch hat der Gesetzgeber einen ganzen Katalog an Ausnahmen erstellt.
Als drittes Kriterium muss beachtet werden, dass zwar ab dem ersten Franken eine mehrwertsteuerpflicht besteht, der Gesetzgeber aber sogleich eine Befreiung von der Steuerpflicht einräumt, sofern die Umsätze pro Jahr weniger als CHF 100’000 betragen. Unternehmen welche es wünschen, können auf die Befreiung der Steuerpflicht verzichten.
Neben der obligatorischen Steuerpflicht kann auch eine freiwillige Registrierung Vorteile bringen. An diesem Punkt ist insbesondere der e-commerce zu erwähnen. Mit einer Registrierung sind DDP-Lieferungen und Sammelverzollungen möglich. Lesen Sie mehr unter dem Titel Versandhandel.
Weitere Informationen finden Sie auch in unserer FAQ.
Phoenix
Swiss VAT Agency GmbH
Mail:
office@vat-agency.ch
Telefon:
+41 (0) 61 511 52 54
Theaterstrasse 4
CH-4051 Basel
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